Unsere Bestellung ist uns binnen 3 Arbeitstagen mit Angabe des Preises und der Lieferzeit zu bestätigen; das Stillschweigen des Lieferanten betrachten wir als vollinhaltliche Annahme der Bestellung zu den festgelegten Bedingungen.
Durch die Annahme und Ausführung der Bestellung erklärt sich der Lieferant jedenfalls mit unseren Einkaufsbedingungen vollinhaltlich einverstanden. Etwaige im Anbot oder in der Auftragsbestätigung enthaltene, von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere in allgemeinen Lieferbedingungen der Lieferanten, sind ohne schriftliches Einverständnis von uns ungültig. Allfällige mündlich getroffene Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge, selbst wenn diese ohne Verwendung dieses Formulars zustande kommen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender oder ergänzender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
Der vorgeschriebene Liefertermin ist der Tag, an dem die Ware laut unserer Bestellung an der vorgeschriebenen Lieferadresse einzutreffen hat (Fixgeschäft). Sollte eine Vorausbestellung mit Telefax oder E-Mail erfolgt sein, in der bereits die Bestellung festgelegt ist, so ist deren Datum maßgebend. Sobald der Lieferant erkennt, dass eine Lieferung ganz oder zum Teil unmöglich ist, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Bei Verzug – auch nur mit einem Teil – sind wir berechtigt entweder bezüglich der ganzen Lieferung oder des noch ausständigen Teiles ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder weiterhin die Erfüllung zu begehren. Weiters sind wir berechtigt, für jede begonnene Woche der Terminüberschreitung eine, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, Pönale von 1% des Rahmenwertes der Gesamtbestellung, maximal jedoch 10%, in Abzug zu bringen bzw. zu verlangen, wobei es auf ein Verschulden des Lieferanten sowie auf das Vorliegen eines Schadens nicht ankommt. Dieses Pönale ist für uns der bloße Mindestersatz, weshalb wir uns vorbehalten, bei Vorliegen eines höheren Schadens neben dem Pönale Schadenersatz zu fordern. Ist durch höhere Gewalt oder durch unsere nachträglichen Anordnungen eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich, so muss uns dies unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Andernfalls kann ein Anspruch auf Verlängerung des Liefertermins nicht berücksichtigt werden. Bei diesfalls begründeter Forderung einer Verlängerung des Liefertermins ist der neue Termin schriftlich zu vereinbaren. Für die Überschreitung dieses Termins gelten weiterhin die ursprünglich vereinbarten Bedingungen. Als Umstände höherer Gewalt werden solche unabwendbaren Umstände betrachtet, die von der sich darauf berufenden Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht vorausgesehen werden konnten und sie an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hindern. Als Umstände höherer Gewalt gelten alle Formen von Krieg und Elementarkatastrophen. Nicht als Umstände höherer Gewalt gelten demonstrativ aufgezählt: Streiks, Erzeugungsfehler, Gussauschuss, Versorgungsengpässe, Verzug von Sublieferanten, etc.
Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, haben Lieferung und Versand transportversichert, verzollt und ohne Berechnung der Verpackung frei von allen Spesen und auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an den von uns angeführten Bestimmungsort auszuführen. Die sach- und fachkundige Durchführung der Verpackung und Versendung gehört zum Lieferumfang, und haftet der Lieferant für alle Schäden, die aus Verstößen dagegen entstehen. Für jede einzelne Sendung aus unserer Bestellung ist sofort eine vollständige Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer zweifach an uns abzusenden. Außerdem hat jedes Kollo einen Packzettel bzw. einen Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe zu enthalten.Bei Lieferungen unverzollter Ware sind die entsprechenden Zolldokumente, erforderlichenfalls Ursprungszeugnisse, Warenverkehrsbescheinigungen, etc. der Sendung beizulegen. Für Lieferung aus dem Ausland können von uns besondere Transportvorschriften verlangt bzw. vom Lieferanten zur Genehmigung vorgeschlagen werden. Lautet die Versandadresse nicht auf Preis GmbH, sondern auf einen fremden Empfänger, so haben die Lieferungen in neutraler Verpackung und mit neutral ausgestelltem Packzettel bzw. Lieferschein in unserem Namen zu erfolgen. Auf sämtlichen Versanddokumenten ist die volle Versandadresse anzuführen. Nachnahmesendungen werden von uns nicht übernommen. Sollten Versand bzw. Liefervorschriften oder –bedingungen fehlen, sind die für uns günstigsten Verfrachtungs- und Zustellungsarten zu wählen. Bei Sendungen mit Lademaßüberschreitungen u.Ä. ist der Lieferant verpflichtet, rechtzeitig vor Abgang der entsprechenden Sendung bei den zuständigen Behörden um die notwendigen Genehmigungen (bsp. LU-Genehmigung) anzusuchen. Durch Nichteinhalten unserer Versandvorschrift entstehende Auslagen und Schäden gehen ausschließlich zu Lasten der Lieferanten.
Die Bestätigung auf den Liefergegenscheinen bedeutet – ebenso wie die Zahlung – keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung. Die Ware wird daher in jedem Fall nur unter diesem Vorbehalt übernommen. Die rechtlich wirksame Übernahme der Ware erfolgt erst, nachdem die stichprobenweise Prüfung am Verwendungsort vorgenommen wurde. Bei der stichprobenweisen Überprüfung, welche wir binnen 90 Tagen ab Übernahme durchführen können, prüfen wir auf offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Transportschäden. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.Falls die Lieferung den Vereinbarungen, den handelsüblichen Bedingungen oder den Sicherheitsvorschriften nicht entspricht, haben wir das Recht von der Bestellung sofort zurückzutreten und Ersatz zu Lasten des Verkäufers zu beschaffen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart ist, übernimmt der Lieferant neben seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht für die Dauer eines Jahres ab erfolgter Übernahme volle Garantie für die sach- und bestellungsgemäße, dem neusten Stand der Technik und dem Einsatzzweck entsprechende Konstruktion, Güte der Ausführung, zugesicherte Eigenschaften, Funktion und Leistung sowie Verwendung tadellosen Materials und Vollständigkeit der Lieferung, deren anstandsloses Funktionieren und die Einhaltung aller Norm- und gesetzlichen Vorschriften in der Weise, dass er nach unserer Wahl entweder alle Teile, die während dieser Frist unbrauchbar, mangelhaft oder schadhaft werden unverzüglich auf seine Gefahr frei dem Bestimmungsort bzw. Aufstellungsort kostenlos ersetzt (samt Prüfung, Transport und Aus- und Einbaukosten, auch wenn der Mangel behebbar ist) oder Instand setzt oder den uns aus Unbrauchbarkeit, Mangelhaftigkeit oder Schadhaftigkeit entstehenden Schaden vergütet und Preisnachlass gewährt oder wir vom Vertrag zurücktreten können. Dies gilt sinngemäß auch im Gewährleistungsfall.In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant mit seiner Leistung aus dieser Garantie säumig ist, haben wir nach unserer Wahl das Recht, auf Kosten des Verkäufers selbst oder durch Dritte nachzubessern oder Ersatz zu beschaffen.Im Fall von Austausch oder Nachbesserung beginnt die volle Garantiezeit mit dem Zeitpunkt der neuerlichen Inbetriebnahme.Bei versteckten Mängeln (d.h. Mängel, die bei Übernahme schon bestanden haben, jedoch nur durch unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar gewesen wären) beginnen sowohl die gesetzliche Rügepflicht als auch die vertragliche Garantiezeit erst mit unserer tatsächlichen Kenntnis zu laufen. Sollten in unserem Haus vor diesem Erkennen Bearbeitungskosten aufgelaufen sein, die durch den Mangel verloren sind, so hat sie der Lieferant im vollen Umfang zu ersetzen.Der Lieferant erklärt durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung keine Rechte, insbesondere Schutzrechte Dritter (z.B. Patent- oder Gebrauchsmuster, Markenrechte, Urheberrechte, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse), haften. Falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden, wird der Lieferant uns schad- und klaglos halten und uns jeden daraus erwachsenden Schaden voll vergüten.
Dem Lieferanten obliegt eine Warnpflicht, sofern diesem bekannt ist bzw. sofern und sobald dieser erkennt, dass von uns oder unseren Kunden oder Dritten beigestellte Anweisungen, Spezifikationen, Stoffe oder Muster unrichtig oder untauglich sind. Verletzt der Lieferant diese Warnpflicht, so haftet er für sämtliche Nachteile, welche uns daraus entstehen, insbesondere für sämtliche Ansprüche, welche unsere Kunden gegen uns stellen.Ein Ausschluss der Haftung des Lieferanten für leichte Fahrlässigkeit, für Folgeschäden sowie für Sachschäden im Fall der Produkthaftung wird von uns keinesfalls anerkannt. Der Lieferant verpflichtet sich für 12 Jahre ab Lieferung, uns hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten, über unsere Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur oder denjenigen zu nennen, der ihm das Produkt geliefert hat und uns alle zweckdienlichen Unterlagen zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.Der Konstrukteur (Planer, Architekt, Statiker usw.) verpflichtet sich, uns im Fall, dass wir aus dem Titel der Produkthaftung wegen eines Konstruktionsfehlers in Anspruch genommen werden, sämtliche Schäden zu ersetzen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir die Liefergegenstände weiterverarbeiten bzw. einbauen. Der Lieferant haftet sohin auch für sämtliche Ansprüche welche unsere Kunden gegen uns stellen sowie sämtliche uns entstehenden sonstigen Schäden (inklusive Mangelfolgeschäden), welche uns dadurch entstehen, dass die Lieferung nicht dem neusten Stand der Technik, einer dem Einsatzzweck entsprechenden Konstruktion, zugesicherten Eigenschaften, einwandfreier Funktion und Leistung entspricht oder nicht tadelloses Material verwendet wurde oder nicht alle Normen- und gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden oder sonst irgendein Mangel an der Lieferung besteht, in voller Höhe. Werden wir auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischem Recht in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von der Haftung freizustellen, als er auch unmittelbar haften würde.
Das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten muss in der Lage sein, die für den Geschäftsfall anzuwendende Qualitätssicherungsnorm zu erfüllen. Auf Wunsch muss der Lieferant Überprüfungen seines Qualitätssicherungssystems durchführen lassen. Die gesamte geforderte Qualitäts-Dokumentation (Werkzeugnisse, Abnahmeprüfzeugnisse usw.) gilt als wesentlicher Bestandteil der Lieferung. Eine verzögerte Beistellung dieser Papiere hat daher die gleichen Auswirkungen auf Bezahlung und Pönale wie ein Verzug mit der Lieferung der Ware selbst.
Sofern nichts strengeres vereinbart wird, müssten alle Einrichtungen, Maschinen und Geräte mit den vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen gemäß allgemeine Maschinen- und Gerätesicherheitsverordnungen (AMGSV) sowie der besonderen Maschinen- und Gerätesicherheitsverordnung (BMGSV) in der jeweils gültigen Fassung versehen sein. Bei Errichtung von elektrischen Anlagen bzw. Lieferung von elektrotechnischen Produkten verpflichtet sich der Lieferant, die von uns gemachten Angaben über Maße, Güte und Ausführung sowie sämtliche elektrotechnische Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Es sind dies das Elektrotechnikgesetz Nr. 106/1993 und alle darauf beruhenden jeweils gültigen Vorschriften sowie die sonstigen nationalen und internationalen Normen und die Regeln der Technik.
Sofern nichts strengeres vereinbart wird, ist der Verkäufer bei Bestellungen, die Gefahrengut betreffen, verpflichtet spätestens in der Auftragsbestätigung darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ware um Gefahrengut handelt, und weiters die jeweils geltenden Bestimmungen betreffend den Transport von Gefahrengut wie ADR/GGSt (Straßentransport), RID (Eisenbahn), IATA-DGR (Lufttransport) oder IMDG (Seetransport) einzuhalten.
Alle Lieferungen an uns müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch unwirksam. Forderungen aus Lieferungen an uns dürfen nur mit unserem ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständnis zediert werden, da ansonsten eine Zession unwirksam ist.
Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum, ist als solches zu bezeichnen und getrennt zu lagern. Bei Be- und Verarbeitung dieses Materials gelten die neuen und umgearbeiteten Sachen – auch in halbfertigem Zustand – sofort jeweils bereits als uns übereignet.Der Lieferant hat eigenhändig entsprechend zu prüfen, dass Anweisungen und Stoffe, seien es Materialien oder (Vor-) Arbeiten Dritter, welche von dritter Seite beigestellt werden, dem neuesten Stand der Technik sowie unseren Qualitätsstandards und Bestimmungen einwandfrei entsprechen. Wir sind in keiner Weise dazu verpflichtet, die beigestellten Anweisungen und Stoffe auf ihre Tauglichkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen, sondern obliegt dies ausschließlich dem Lieferanten. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die beigestellten Anweisungen und Stoffe sämtlichen Erfordernissen, insbesondere allen von uns bekannt gegebenen Qualifikationen, entsprechen und wird uns für sämtliche Ansprüche, welche im Zusammenhang mit den beigestellten Stoffen entstehen schad- und klaglos halten.
Schadenersatzansprüche gleich welcher Art gegen uns sind ausgeschlossen wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht haben.Im Fall, dass ein Dritter Anweisungen oder Stoffe beistellt bzw. vorgibt, mit welchen Stoffen der Lieferant arbeiten soll, sind sämtliche Ansprüche gleich welcher Art, seien es Ansprüche aus Gewährleistung oder Schadenersatz, welche aufgrund des oder im Zusammenhang mit dem beigegebenen Stoff bzw. Anweisungen oder Vorarbeiten entstehen, gegen uns ausgeschlossen.
Zeichnungen, Skizzen, Muster, Modelle, Behelfe und andere Unterlagen, die zur Ausführung der Bestellung übermittelt werden, bleiben unser Eigentum, sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vor fremder Einschau zu bewahren. Die genannten Unterlagen sind als Eigentum der Preis GmbH gekennzeichnet aufzubewahren.
Die Rechnung ist in 3facher Ausfertigung nach erfolgter Lieferung an unsere Adresse A2763 Pernitz, Josef Nitsch-Strasse 5, einzusenden. Für jeden Versand und für jeden Bestellschein sind gesonderte Rechnungen mit Angabe der vorständigen Bestellnummer auszustellen. Die Behandlung mehrerer Aufträge in einer Rechnung ist unzulässig. Rechnungen über Arbeitsleistungen und Montagen haben Nummer und Datum der entsprechenden Taglöhne und von uns bestätigte Zeitnachweise zu enthalten. Rechnungen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht gelegt.
Die Preise verstehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – verpackt frei Haus des Empfängers inklusive aller Nebenspesen und inklusive einer allfälligen Verzollung und sind Fixpreise. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Zahlung 30 Tage nach Rechnungserhalt und Warenübernahme mit 3% Skonto oder 90 Tage netto. Bis zur Erledigung von Mängelrügen kann die Zahlung zurückgehalten werden, wobei unser Skontoanspruch bestehen bleibt. Für die Dauer der Garantiezeit können wir einen Rückbehalt bis 10% des Auftragswertes in Anspruch nehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, an Zahlungs statt von uns 90-Tage-Akzepte zur Begleichung der Fakturen anzunehmen.
Als Erfüllungsort für die Lieferung gilt der von uns angegebene Bestimmungsort. Erfüllungsort für die Zahlung und ausschließlich vereinbarter Gerichtsstand für alle mit dem gegenständlichen Vertrag oder seiner Auflösung in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist Wiener Neustadt. Alle anderen Gerichtsstände, insbesondere solche nach § 87 JN und § 88 JN sind ausgeschlossen. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen, soweit diese auf ein anderes Recht als das österreichische verweisen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
Der Lieferant haftet auch für die Einhaltung unserer Einkaufsbedingungen seitens seiner Sublieferanten. Über die vorgeschriebenen Bedingungen hinaus ist der Lieferant verpflichtet, die Bestellung nach bestem Wissen und Können mit aller gebotenen Sorgfalt auszuführen und bleibt auch hiefür verantwortlich. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der restlichen Bedingungen nicht berührt. An die Stelle der jeweiligen nichtigen Bestimmung tritt diejenige Vertrags- oder Gesetzesbestimmung, welche unserem Willen am ehesten entspricht.
Es gelten die Vertragsbedingungen des CAEF.
https://www.caef.eu/download/26243/
Wird der Preis GmbH oder eines der Preis GmbH verbundenen Unternehmen nach § 189 Z 8 UGB sowie Subunternehmen der Preis GmbH, die Leistung und Lieferung aufgrund unabwendbarer Ereignisse oder höherer Gewalt (z.B. ausgelöst durch die aktuelle Coronavirus-Krise aufgrund von Produktionsausfällen oder wegen Erkrankungen von Mitarbeitern, oder aufgrund der Krisensituation in der Ukraine, auch zB durch Ausfälle von Lieferanten von Preis GmbH oder sonstigen Verzögerungen von Materiallieferungen) ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich gemacht oder erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Etwaige Verzugsfolgen, insbesondere auch Schadenersatzforderungen oder Pönalforderungen können daraus nicht abgeleitet oder geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist die Preis GmbH in diesem Fall einseitig berechtigt vom Vertrag (teilweise) zurückzutreten. Dieses einseitige Rücktrittsrecht der Preis GmbH gilt auch für den Fall, dass die Erfüllung des Vertrages für Preis GmbH unwirtschaftlich wäre, zB aufgrund erhöhter Energie oder Materialkosten aufgrund der oben genannten Coronavirus- oder Ukrainekrise oder aufgrund eines sonstigen unvorhersehbaren Ereignisses“
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